Nach einem Unfall fragen sich viele Geschädigte: Reicht ein Kostenvoranschlag der Werkstatt oder brauche ich ein Gutachten? Diese Frage ist nicht nur finanziell entscheidend, sondern auch rechtlich. Hier erfährst du den Unterschied und was die aktuelle Rechtsprechung dazu sagt.
Ein Kostenvoranschlag ist eine unverbindliche Kalkulation einer Werkstatt, die die voraussichtlichen Reparaturkosten auflistet. Er enthält meist:
Wichtig:
Ein Kostenvoranschlag stellt keine Beweissicherung dar und enthält keine Aussagen zur Wertminderung, Reparaturdauer, Wiederbeschaffungswert oder Restwert.
Quelle:
ADAC: Kostenvoranschlag vs. Gutachten
Ein Gutachten (Schadengutachten) wird von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt. Es enthält neben der reinen Reparaturkostenkalkulation auch:
Somit ist ein Gutachten vollständige Beweissicherung und objektive Grundlage für die Schadenregulierung.
Quelle:
DEKRA: Das Kfz-Schadengutachten
Die Rechtsprechung differenziert klar zwischen beiden Dokumenten. Ein Kostenvoranschlag reicht nur bei Bagatellschäden (ca. unter 1.000 €). Liegt der Schaden darüber oder besteht Unsicherheit über die Höhe, ist ein Gutachten erforderlich.
Urteil Beispiel:
Laut BGH (Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03) hat der Geschädigte bei einem nicht unerheblichen Schaden das Recht, einen Sachverständigen zur Schadensfeststellung zu beauftragen. Die Kosten hierfür sind von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.
➡️ Quelle (BGH-Urteil im Volltext):
Kostenvoranschlag = reine Reparaturkalkulation, keine Beweissicherung.
Gutachten = vollständige Schadenfeststellung, rechtssichere Basis für alle Ansprüche.
Die Rechtsprechung stärkt deine Position: Bei nicht unerheblichen Schäden hast du Anspruch auf ein Gutachten, dessen Kosten die gegnerische Versicherung bei unverschuldetem Unfall übernehmen muss.
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